allgemeine geschäftsbedingungen

 

AGB

Für institutionelle Auftraggeber erfolgt in der Regel mit der Auftragserteilung der Abschluss eines befristeten Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages (§§ 631 - 651 BGB) bzw. eines Dienstvertrages (§§ 611 - 630). Dies beinhaltet in der Regel auch die Vorabsprache über eine, eventuell pauschale, Vergütung. Ein derartiges Verfahren ist prinzipiell auch im Falle privater Auftraggeber möglich.


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